top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Grubers Gastro OG, Unholzen 35, 6320 Angerberg

Präambel

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Entgegenstehende

oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1 Angebote und Vertragsabschluss

1.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden erst durch unsere endgültige schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich. Das letzte Angebot hebt alle vorangegangenen Angebote auf. Soweit wir Empfehlungen für den Einsatz unserer Waren abgeben, werden diese von uns nach bestem Wissen erteilt.

Aufgrund der Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten, unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung übernehmen wir jedoch keine Haftung für die Eignung der Ware für eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit, es sei denn, wir haben die Eignung ausdrücklich schriftlich zugesichert.

Der Auftraggeber ist in jedem Fall verpflichtet, die Eignung der Ware und die Geeignetheit der vom Auftraggeber benannten Räumlichkeiten samt Liefergegebenheiten für die von ihm angedachte Verwendung selbst zu überprüfen.

1.2. Die Bestellung bei uns ist ein bindendes Angebot des Auftraggebers. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist die bestellte Leistung zu erbringen. Zur Fristwahrung genügt die

rechtzeitige Absendung der Auftragsbestätigung.

1.3. Der schlussendliche Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder unserer vertragsgemäßen Leistung zustande.

1.4. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und dessen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernehmen wird keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen.

1.5. Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist stets Angelegenheit des Auftraggebers und sind wir in jedem Fall schad- und klaglos zu halten.

1.6 Angebote, Planungen, Beschreibungen von Konzepten usw. bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nicht anders vereinbart, mit allen Rechten unser uneingeschränktes Eigentum. Jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen ist zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung und die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

1.7. Sollten einzelned Artikel unseres Angebotes vorübergehend nicht beschaffbar sein, behalten wir uns einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor.

2 Leistungsanbahnung, Leistung, Honorar und Kostenvoranschläge

2.1. Das erste Gespräch in der Dauer von maximal zwei Stunden zur Festlegung der Projektdaten und Informationen ist – sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbar wurde – kostenlos.

Alle nachfolgend erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Caterings – wie insbesondere auch zeitlich intensive Besprechungen mit dem Auftraggeber – sind, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommen sollte, gesondert abzugelten.

 

2.2 Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch die im Vertrag bzw. im Kostenvoranschlag vereinbarten Zahlungen abgegolten werden – wie beispielsweise Wasser- und Stromkosten – sind gesondert zu bezahlen.

2.3. Wurde nichts Gegenteiliges vereinbart, so beträgt der Stundensatz generell EURO 50,00 (exkl. Ust) pro Person.

2.4. Der Auftraggeber hat alle aufgelaufenen Barauslagen (wie Strom- und Wasserkosten, Leihgebühren und dergleichen) – auch wenn diese im Kostenvoranschlag nicht angeführt wurden – nach tatsächlichem Aufwand zu ersetzen.

2.5. Bei Reisen zur Erfüllung des Catering-Auftrages außerhalb von Angerberg sind wir berechtigt, die Reisezeit nach Zeitaufwand zuzüglich dem amtlichen Kilometergeld und Diäten in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt bei Reisen, die zur Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlich sind, sofern der Auftraggeber auf diese Kosten hingewiesen wurde. Als Reisezeiten gelten dabei auch Wartezeiten. Dieser Absatz gilt sofern im Kostenvoranschlag nichts Gegenteiliges vermerkt ist.

2.6. Alle im Kostenvoranschlag angeführten Positionen sind, da diese letztlich auf Angaben des Auftraggebers beruhen, geschätzt, das sind insbesondere Getränke und Personalaufwand u.a.. Diese werden schlussendlich in der Endabrechnung nach dem tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Es handelt sich hierbei lediglich

um Schätzungen aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte. Der Auftraggeber ist bei Überschreiten der geschätzten Menge nicht zu warnen bzw. auf den Mehrverbrauch hinzuweisen.

2.7. Kostenvoranschläge stellen auf eine bestimmte vom Auftraggeber genannte Personenanzahl ab, sodass einzelne Positionen bei Zusatzaufträgen oder einer Reduktion der bestellten Menge von den im Kostenvoranschlag genannten Beträgen abweichen können. Im Falle einer rechtzeitigen Reduktion des

bestellten Caterings (näheres siehe Punkt 3.) ist der Auftraggeber verpflichtet, sich hieraus allenfalls ergebende höhere Einzelbeträge aufgrund der Reduktion der gelieferten Gesamtwaren (insbesondere was Speisen und Getränke anbelangt) zu bezahlen.

3 Bekanntgabe der Personenanzahl, Rügepflicht, Haftung

3.1. Wir liefern Speisen und Getränke in Entsprechung des jeweiligen Vertrages. Die endgültige Anzahl der Teilnehmer muss uns bis spätestens 6 Werktage vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden, ansonsten wird die ursprünglich bestellte Personenzahl als Garantie angenommen.

3.2. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl nach oben, wird die tatsächliche Personenanzahl bei der Abrechnung zugrunde gelegt. Bei Abweichungen nach unten, ist jedenfalls in Entsprechung der in der Auftragsbestätigung genannten Personenanzahl zu bezahlen.

3.3. Bei Überschreitung der angegebenen Personenanzahl bzw. nicht rechtzeitige Mitteilung der erhöhten Personenanzahl im Sinne des Vorbenannten trifft uns keine Haftung für einen reibungslosen Ablauf,

insbesondere dafür, dass alle anwesenden Gäste ausreichend mit Speisen und Getränken von genügend Servicepersonal versorgt werden.

3.4. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Speisen und Getränke letztlich Naturstoffe sind, ihre naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Speisengattung gehört zu

den Eigenschaften des Naturproduktes und begründet daher keinen Mangel. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von uns stellen dagegen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel untersucht und diese rechtzeitig, noch während der Veranstaltung, schriftlich gerügt hat.

Geringfügige Abweichungen bei Produkten, die bedingt durch die Natürlichkeit des Stoffes sind, stellen keinen Mangel dar. Nur bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, die Ware zu verändern und zu verbessern, ohne den Auftraggebern hiervon vorher informieren zu müssen, soweit Veränderung oder Verbesserung weder Form noch Funktion der Ware nachhaltig belasten oder

verschlechtern.

3.5. Allfällige Mängel hat der Auftraggeber sofort während des Caterings konkret zu benennen und dem ihm bekannt gegebenen Cateringleiter unter Hinweis auf die vertragliche Vereinbarung bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen zu rügen.

3.6. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt, sind Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten, wegen sonstiger Pflichtverletzung sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden und von Aufwendungen des Auftraggebers anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung.

3.7. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht:

  • soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns selbst oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, wobei der Schadensersatz bei grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist,

  • in diesem Fall der Schadenersatz ebenfalls auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist,

  • bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, 

  • in jedem Fall ist jede Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

3.8. Eventuell ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. Für unsachgemäße Lagerung durch den Auftraggeber übernehmen wir keinerlei Haftung. Die Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände obliegt ab Übernahme bis zur Rückstellung dem Auftraggeber. Allfällige Schäden oder Verlust sind vom Auftraggeber zu vertreten. Alle von uns

angelieferten Materialien und Gegenstände mit Ausnahme der Speisen und Getränke stehen und bleiben in unserem Eigentum, und werden nur leih- bzw. mietweise überlassen.

3.9. Unsere Erzeugnisse reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

3.10. Uns ist spätestens eine Woche vor der Veranstaltung eine verantwortliche und vertretungsbefugte Person vom Auftraggeber namhaft zu machen, die während der gesamten Veranstaltung anwesend ist, geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig so sind wir berechtigt gegenüber jedem Mitarbeiter des Auftraggebers

Erklärungen abzugeben und mit diesem Vereinbarungen zu treffen, ansonsten nur mit der vom Auftraggeber genannten Person.

4 Manipulation / Manipulationsräumlichkeiten / Zulieferwege / Ladetätigkeit

4.1. Der Auftraggeber hat die Zufahrtsmöglichkeit zum Veranstaltungsort mit LKW's zu gewährleisten. Sollte dies nicht möglich sein, so hat er uns dies rechtzeitig mitzuteilen und allenfalls zusätzliche Kosten des Transports zu übernehmen; außerdem hat der Auftraggeber Gewähr zu leisten, dass genügend Raum zum

Manipulieren gemäß Auftragsumfang vorhanden ist.

4.2. Sollten die örtlichen Gegebenheiten am Veranstaltungstag von jenen am Besichtigungstag abweichen und hierdurch die Anlieferung bzw. die Durchführung der Veranstaltung erschwert sein, so hat der Auftraggeber allenfalls auflaufende zusätzliche Kosten zu tragen.

Sollte aufgrund der geänderten örtlichen Gegebenheiten die Durchführung des Caterings behindert sein und nicht in der geplanten Art und Weise ausgeführt werden können, so haften wir hierfür nicht.

4.3 Anlieferung und Abholung der Ware inkl. Beladen des Fahrzeuges die Ware muss mit Hubwagen beladen werden können, ohne vertragen und einsammeln, hinter die erste verschließbare Türe ebenerdig ohne Stufen. Mehraufwand wird mit € 8,– pro angefangene 15 Minuten berechnet.

5 Bewilligungen, Strom- und Wasseranschlüsse

5.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich – sofern nichts gegenteiliges vereinbart wurde – für sämtliche Bewilligungen zur Durchführung des Caterings (privatrechtlich und öffentlichrechtlich) zu sorgen, sofern

diese aufgrund der Lage des Veranstaltungsortes erforderlich sind.

Die erforderliche Anzahl und Art der Stromanschlüsse, Anschlüsse für Wasser und Abwasser - welche vom Auftragnehmer kostenlos beizustellen sind – können wir dem Auftraggeber erst nach Auftragserteilung und Angabe der Personenanzahl bekannt geben. Die auflaufenden Kosten sind vom Auftragnehmer an uns zu

bezahlen, auch wenn sie nicht im Kostenvoranschlag genannt sind.

6 Copyright

6.1. Alle von uns erbrachten Leistungen gelten als Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetze, auch im Falle eines geringen Leistungsumfanges.

6.2. Alle Urheber- und Nutzungsrechte an allen von uns erstellten Ideen, Skizzen, Vorschlägen, Beschreibungen, Konzepten, Entwürfen, Grafiken, Zeichnungen und sonstigen Leistungen verbleiben im vollen Umfang und Inhalt bei uns, - auch dann, wenn im Rahmen einer Präsentation oder der Durchführung der beauftragten

Veranstaltung ein Honorar bezahlt wurde, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde.

6.3. Mit dem Honorar ist nur die einmalige Nutzung im Rahmen eines von uns durchgeführten Caterings abgegolten. Jede weitere Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

6.4. Die Weitergabe von Unterlagen, im Ganzen oder in Teilen, sowie eine Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstige Verwertung der präsentierten Vorschläge, Ideen bzw. Lösungen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

6.5. Für jede vom Auftraggeber verursachte und Dritten ermöglichte unzulässige Nutzung ist der Auftraggeber zur Bezahlung eines verschuldens- und schadensunabhängigen Ersatzbetrages in der Höhe des Doppelten des vereinbarten Entgeltes, in Ermangelung eines solche, des angemessenen Entgeltes, verpflichtet. Hierbei handelt sich um einen Mindestsatz, der sich vorbehaltlich weiterer Ansprüche versteht. Dieser Ersatzbetrag unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

7 Zahlungsvereinbarungen

7.1. Wir fungieren, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, immer als Generalunternehmer und haben somit die Budgethoheit über das Catering; Subunternehmerleistungen werden

daher von uns ausschließlich auf Rechnung des Auftragnehmers beauftragt, der die jeweils auflaufenden Kosten zu ersetzen hat.

  • 1/3 der Gesamtauftragssumme binnen einer Woche nach Auftragserteilung

  • weitere 1/3 spätestens eine Woche vor dem Catering

  • der Restbetrag, abzüglich der Akontozahlungen binnen 14 Tagen nach der Veranstaltung

7.2. Das vereinbarte Entgelt ist bei einem beispielsweise geschätzten Kostenvoranschlag über € 10.000,00 wie folgt zur Zahlung fällig.

7.3. Oben genannte Teilzahlungen sind so rechtzeitig an uns zu bezahlen, dass wir an zuvor genannten Fälligkeitstagen über die jeweiligen Beträge verfügen können; sollte der Bankweg die Rechtzeitigkeit nicht gewährleisten, so ist der entsprechende Betrag in bar zu bezahlen.

7.4. Sollte der jeweilige Auftrag kurzfristiger erteilt werden, so sind jedenfalls 70% des vereinbarten Entgeltes so rechtzeitig zu bezahlen, dass wir vor dem Catering über den jeweiligen Beträgen verfügen kann.

7.5. Sonstige Rechnungen sind sofort bei Erhalt der Rechnung fällig und abzugsfrei auf das bekannt gegebenen Konto zu bezahlen.

7.6. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 10% p.a. als vereinbart.

7.7. Wurde über die Abgeltung bestimmter Leistungen keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, so gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

8 Storno

8.1. Im Falle der Absage eines Caterings sind folgende Stornobeträge zur Zahlung fällig, Berechungsbasis sind die im angenommenen Kostenvoranschlag genannten Preis:

8.2. Bei Absage innerhalb von zwei Wochen werden 70% des Speisenumsatzes und der Frischprodukte bei Getränken sowie 50% der Personalkosten in Rechnung gestellt.

8.3. Bei Absage innerhalb von 3 Tagen vor dem vorgesehenen Termin werden 100% des Speisenumsatzes und der Frischprodukte bei Getränken sowie 70% der Personalkosten in Rechnung gestellt.

8.4. Wir sind berechtigt, oben genannte Stornobeträge mit eingegangenen Teilzahlungen gegenzuverrechnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, neben den oben genannten Stornobeträgen auch etwaig zusätzlich aufgewendete Auslagen zu bezahlen.

9. Kosten, Steuern und Gebühren

Der Auftraggeber hat für die rechtzeitige Anmeldung und das Abführen aller Abgaben und Gebühren rechtzeitig zu sorgen. Sollten wir für derartige Zahlungen in Anspruch genommen werden, hat uns der Auftraggeber schad- und klaglos zu halten.

10. Aufrechnungsverbot

Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind.

11. Versicherung

Allfällige Versicherungen hat der Auftraggeber selbst abzuschließen.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, sonstige allgemeine Bestimmungen

12.1. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen uns und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Bezirksgericht Rattenberg vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen. Als Erfüllungsort für Lieferung und

Zahlung wird, sofern schriftlich keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, unser Sitz vereinbart.

12.2. Sämtliche Anhänge dieser Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Bedingungen, soweit diese Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen. Beispiele in diesen Bedingungen schränken die Bedeutung der Bestimmungen dieser Bedingungen nicht ein.

12.3. Von diesen Bedingungen abweichende, oder diese Bedingungen ergänzende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

12.4. Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll

hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder

undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach

Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

12.5. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.

12.6. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.

April 1980 („UN-Kaufrecht“) als vereinbart.

bottom of page